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   OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19   

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OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19 (https://dejure.org/2022,51521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2022 - 14 U 285/19 (https://dejure.org/2022,51521)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2022 - 14 U 285/19 (https://dejure.org/2022,51521)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Dieselskandal: Kein Schadenersatz für im Mai 2016 erworbenen gebrauchten Porsche

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 165/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Zudem hat der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt, dass eine etwaig unterbliebene Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht darauf hindeutet, dass für den Fahrzeughersteller tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, da das KBA als Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen wäre, von sich aus Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 21).

    (2) Dass die Schadstoffemissionen des von ihm erworbenen Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb die gesetzlichen Grenzwerte erheblich überschreiten, lässt ebenfalls nicht auf ein bewusst rechtswidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen schließen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 30).

    Jedenfalls hätte sich die Beklagte angesichts der rechtlichen Diskussion um die Zulässigkeit von Thermofenstern insoweit in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 27; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 29. September 2020, MDR 2020, S. 1506 f., juris Rn. 34 zu einem Software-Update mit Thermofenster).

    Durfte die Beklagte das Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten, durfte sie auch das Onboard-Diagnose-System (OBD) so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht anzeigt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 18).

    (1) Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 10) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

    (a) Die schlichte Behauptung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, zu dem der Kläger zunächst nicht einmal konkret den verbauten Motortyp vorgetragen hatte, seien solche manipulierenden Programme verbaut, genügt den Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 14).

    ausgeführt, würde allein der Umstand, dass im Fahrzeug des Klägers (dem Klägervortrag zufolge) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer "Aufheizstrategie" oder eines "Warmlaufschaltprogramms" verbaut ist, nicht ausreichen, um einem deshalb möglicherweise gesetzeswidrigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein besonders verwerfliches und damit objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 18).

    (2) Die Verwendung einer "Umschaltlogik", d. h. einer Prüfstandserkennungssoftware, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte "per Kippschalter" nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten werden, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und kann daher die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 23 ff.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020, 21 U 1032/20 -, juris Rn. 32), während das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung herangezogen werden können, hierfür noch nicht genügt (vgl. ebenda; zur Abgrenzung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 16, 27).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Daher rechtfertigt die Verwendung eines Thermofensters auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 23 ff., 28 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2021, ZIP 2021, S. 297 ff., juris Rn. 17 ff.) für sich genommen nicht den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB.

    In dem Urteil vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20, juris Rn. 11 ff.) heißt es hierzu:.

    Besondere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen könnten, hat der insoweit darlegungsbelastete (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rn. 14) Kläger nicht vorgetragen.

    Denn konkrete Tatsachen zur Substantiierung des Vortrags, mit dem der darlegungsbelastete Kläger die Tatbestandsmerkmale einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ausfüllen muss und die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen insoweit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rn. 22).

    Es kann ausreichen, wenn die Partei Presseberichte einreicht, nach denen das Kraftfahrt-Bundesamt wegen des Verdachts einer Abschalteinrichtung in dem betroffenen Motor ein Anhörungsverfahren eingeleitet und amtliche Rückrufe durchgeführt habe (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rn. 24).

    Denn konkrete Tatsachen zur Substantiierung des Vortrags, mit dem der darlegungsbelastete Kläger die Tatbestandsmerkmale einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ausfüllen muss und die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen auch insoweit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Daher rechtfertigt die Verwendung eines Thermofensters auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 23 ff., 28 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2021, ZIP 2021, S. 297 ff., juris Rn. 17 ff.) für sich genommen nicht den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB.

    (2) Die Verwendung einer "Umschaltlogik", d. h. einer Prüfstandserkennungssoftware, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte "per Kippschalter" nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten werden, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und kann daher die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 23 ff.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020, 21 U 1032/20 -, juris Rn. 32), während das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung herangezogen werden können, hierfür noch nicht genügt (vgl. ebenda; zur Abgrenzung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 16, 27).

  • OLG Schleswig, 14.01.2022 - 1 U 51/21

    Schadensersatz aus sittenwidriger Schädigung beim Kauf eines Fahrzeugs mit einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Unter diesen Umständen spricht nichts für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die für ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder gar für eine Überlistung des KBA und damit für einen bewussten Gesetzesverstoß sprechen könnten (vgl. ebenda sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2022, 1 U 51/21, juris Rn. 59).

    Auch eine Überschreitung des Grenzwerts bei einem Test unter leichter Abweichung von den Bedingungen des NEFZ kann ein greifbarer Anhaltspunkt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Januar 2022, 1 U 51/21, juris Rn. 39).

  • OLG München, 29.09.2020 - 8 U 201/20

    Dieselskandal: Software-Update als eigenständige unerlaubte Handlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Folgendes ausgeführt (vgl. Beschluss vom 29. September 2020, MDR 2020, S. 1506 f., juris Rn. 24 ff.):.

    Jedenfalls hätte sich die Beklagte angesichts der rechtlichen Diskussion um die Zulässigkeit von Thermofenstern insoweit in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 27; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 29. September 2020, MDR 2020, S. 1506 f., juris Rn. 34 zu einem Software-Update mit Thermofenster).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    (4) Bei der Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung können greifbare Anhaltspunkte etwa staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder verpflichtende Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung von Fahrzeugen mit dem im Streit stehenden Motortyp sein (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020, VIII ZR 57/19, juris Rn. 11 ff.).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    (2) Die Verwendung einer "Umschaltlogik", d. h. einer Prüfstandserkennungssoftware, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte "per Kippschalter" nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten werden, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und kann daher die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 23 ff.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020, 21 U 1032/20 -, juris Rn. 32), während das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung herangezogen werden können, hierfür noch nicht genügt (vgl. ebenda; zur Abgrenzung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 16, 27).
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2021 - 8 U 14/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Haftung des Kraftfahrzeugherstellers aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Die Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte außerhalb des Prüfstands kann nur dann einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Prüfstandserkennungssoftware darstellen, wenn bei der Gegenüberstellung der Messwerte im Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes auch der Einfluss des Thermofensters auf das Abgasverhalten angemessen berücksichtigt wird, und die außerhalb des Prüfstands gemessenen Werte gleichwohl erheblich über den infolge des Thermofensters erwarteten Schadstoffwerten liegen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021, 8 U 14/20, juris Rn. 69).
  • KG, 22.12.2020 - 21 U 1032/20

    Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung aufgrund des Kaufs eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    (2) Die Verwendung einer "Umschaltlogik", d. h. einer Prüfstandserkennungssoftware, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte "per Kippschalter" nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten werden, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und kann daher die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 165/21, juris Rn. 23 ff.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020, 21 U 1032/20 -, juris Rn. 32), während das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung herangezogen werden können, hierfür noch nicht genügt (vgl. ebenda; zur Abgrenzung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 16, 27).
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2022 - 14 U 285/19
    Daher rechtfertigt die Verwendung eines Thermofensters auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 23 ff., 28 ff.; Beschluss vom 19. Januar 2021, ZIP 2021, S. 297 ff., juris Rn. 17 ff.) für sich genommen nicht den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB.
  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

  • OLG Oldenburg, 01.12.2020 - 11 U 58/20

    Kaufpreisrückzahlungsanspruch für ein vermeintlich vom Dieselskandal betroffenes

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